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Sie erwerben einen Produktschlüssel für das Microsoft Produkt Office. Office ist eine Marke (Anmerkung der Microsoft Corporation). Wir weisen darauf hin, dass Sie lediglich den Produktschlüssel und keine Lizenz erwerben. Der Rechtmäßige Einsatz des Produktschlüssels setzt voraus, dass Sie bereits über eine gültige Lizenz aus dem Hause Microsoft für das Produkt Office verfügen. In diesem Fall können Sie Office mit dem Produktschlüssel freischalten. Unsere Produktschlüssel stammen aus dem Hause Microsoft. Es handelt sich nicht um Fälschungen. Die Produktschlüssel wurden von uns geprüft. Sie wurden bisher noch niemals zur Freischaltung eines Prouktes eingesetzt.
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Durch das Urteil vom Bundesgerichtshof (BGH) vom 07.07.2001 ist der Verkauf von OEM-Versionen ohne zugehörige Hardware erlaubt.
Alle Markennamen und Markenlogos sind registrierte Handelsmarken, deren Nutzung hier nur zur Produktbeschreibung eingesetzt werden - das Eigentumsrecht liegt beim jeweiligen Markeninhaber.
Lizenzbestimmungen:
Durch das Urteil des Bundesgerichtshofs wurde der Verkauf von OEM-Versionen und DSP-Versionen ohne zugehörige Hardware erlaubt. Daher dürfen Sie diese Version auf jedem Rechner installieren und benutzen. Dies ist im Urteil vom 06.07.2000 des Bundesgerichthofes dokumentiert. (I ZR 244/97)
Rechtliche Info:
Bundesgerichtshof (BGH): Aufsplittung von Volumenlizenzen ist rechtmäßig (11.12.2014, Quelle: usedsoft.com/de/) Der BGH (Bundesgerichtshof) hat die letzten rechtlichen Unsicherheiten im Software-Gebrauchtmarkt beseitigt. Im Rechtsstreit zwischen usedSoft und Adobe hat das höchste deutsche Zivilgericht in letzter Instanz usedSoft in allen Punkten Recht gegeben.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte 2012 (Az. 11 U 68/11) ein Urteil gefällt, das den Software-Gebrauchthandel auf Grundlage der EuGH-Entscheidung weitreichend liberalisierte. Das OLG hatte u.a. entschieden, dass über Volumenverträge erworbene Lizenzen auch einzeln weiterverkauft werden dürfen. Gegen dieses Urteil hatte Adobe beim BGH Revision eingelegt. Diese Revision wies der Bundesgerichtshof heute vollumfänglich zurück (Az. I ZR 8/13). Damit ist das Urteil des OLG Frankfurt letztinstanzlich bestätigt. Alle für den Software-Gebrauchtmarkt relevanten Rechtsfragen sind nun von höchstrichterlicher Seite abschließend beantwortet.
Im Einzelnen hat der BGH analog zum EuGH-Urteil entschieden, dass der Erschöpfungsgrundsatz bei jedem erstmaligen Verkauf einer Software gilt. Der Zweiterwerber darf sogar bei online übertragenen Lizenzen die Software beim Hersteller erneut herunterladen und hat genauso Anspruch auf kostenlose Updates wie der Ersterwerber. Der Erschöpfungsgrundsatz besagt, dass sich das Verbreitungsrecht eines Herstellers an seinem Produkt „erschöpft", wenn er es zum ersten Mal in Verkehr gebracht hat. Ein Hersteller hat demnach keinen Einfluss mehr darauf, was anschließend mit diesem Produkt geschieht. Der neue Eigentümer kann es also frei weiterverkaufen. Der EuGH hatte dazu in seinem Urteil vom 3. Juli 2012 erklärt: „Somit kann sich der Rechtsinhaber, selbst wenn der Lizenzvertrag eine spätere Veräußerung untersagt, dem Weiterverkauf dieser Kopie nicht mehr widersetzen."
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